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Wartung von Rauchwarnmeldern. Was ist zu beachten?

Bis Ende 2020 mussten alle Vermieter Rauchwarnmelder bei Ihren Mietwohnungen einbauen lassen.

Für die Umlage als Betriebskosten sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

- keine Umlage bei gemieteten Geräten

- bei Kauf der Geräte durch den Vermieter sind 8 % als Modernisierungsumlage auf die Nettomiete umlegbar

- als Betriebskosten sind die jährliche Vor-Ort-Sichtkontrolle und -Funktionsprüfung umlegbar.

Dabei ist zu beachten, dass verschiedene Geräte eingebaut wurden.

Sie werden in 3 Bauweisen unterteilt:

Abhängig von den ausgewählten Rauchmeldern (Bauweise A, B oder C) kann die Inspektion nach drei unterschiedlichen Verfahren durchgeführt werden:

  • Ein Rauchmelder, bei dem die Prüfung ohne Ferninspektion erfolgen soll, entspricht der Bauweise A.
    Das bedeutet, dass diese Melder einmal jährlich vor Ort zu überprüfen, d.h. zu warten sind. Die jährliche Begutachtung der Gerätetechnik und Montagesituation im Haus oder in der Wohnung ist nach DIN 14676-1 durchzuführen und könnte je nach Bundesland bei Meldern dieser Bauweise entweder vom Eigentümer oder Vermieter, bzw. dem Mieter selbst oder einem beauftragten Fach- bzw. Dienstleistungsunternehmen übernommen werden.
  • Bei dem Verfahren der Teil-Ferninspektion kommen Geräte der Bauweise B zum Einsatz.
    Hierbei wird ein Teil der Prüfung automatisch aus der Ferne vorgenommen und digital übermittelt. Die Ferninspektion von Meldern dieser Bauweise wird hauptsächlich von einem beauftragten Fach- bzw. Dienstleistungsunternehmen übernommen. Da bei diesem Verfahren nicht alle Aspekte gemäß DIN 14676-1 automatisch geprüft und per Funk übermittelt werden können, ist für die noch ausstehenden Prüfungen entweder vom Eigentümer oder Vermieter selbst oder dem beauftragten Fach- bzw. Dienstleistungsunternehmen eine Vor-Ort-Inspektion vorzunehmen.
  • Die komplette Ferninspektion gemäß DIN 14676-1 ermöglicht die vollständige Prüfung der Geräte aus der Ferne. Das bedeutet, dass der Rauchmelder alle Aspekte der Wartung selbst übernimmt und die Daten automatisch digital übermittelt. Die Wohnung muss für die Inspektion nicht mehr betreten werden. Die Ferninspektion von Rauchmelder der Bauweise C wird hauptsächlich von einem beauftragten Fach- bzw. Dienstleistungsunternehmen übernommen.

Verschiedene Rauchmelder der Bauweise C erfüllen aktuell die erhöhten Anforderungen für das Qualitätszeichen „Q”:

Q-Rauchmelder sind besonders hochwertige und zuverlässige Rauchmelder mit einer fest eingebauten 10-Jahresbatterie und werden von unabhängigen europäischen Prüfinstituten nach einheitlichen Verfahren (vfdb-Richtlinie 14-04 bzw. Markensatzung „Q“) geprüft.

Die komplette Ferninspektion bedarf keiner Vor-Ort-Inspektion mehr. Auch die Überprüfung der Raucheintrittsöffnungen und des Warnsignals sowie die Umfeldüberwachung muss nach DIN 14676-1 dabei aus der Ferne erfolgen.

Eine Besonderheit des Typ C liegt darin, dass der Gerätezustand deutlich öfter (1x Monat) als normativ vorgeschrieben überprüft wird.

 

Bei Typ C ist mietrechtlich zu beachten, dass irgendwelche Prüfungs- oder Wartungskosten nicht entstehen. Deshalb darf der Vermieter für diese Geräte auch keine Betriebskosten berechnen.

Ist ein Gerät defekt, muss es ersetzt werden. Die dafür anfallenden Kosten darf der Vermieter auch nicht als Betriebskosten abrechnen. Es handelt sich dabei um eine Instandhaltung.

Eine Übersicht aller Rauchmelder die mit dem Qualitätszeichen „Q“ zertifiziert sind, finden Sie in alphabetischer Reihenfolge, auf www.rauchmelder-lebensrtetter.de

oder auf www.rauchmelder-lebensretter.de/rauchmelder-leitfaden/rauchmelder-mit-q-im-ueberblick/

Bei einer großen Anzahl auch die Alarmtöne, die Sie sich anhören können.

Ob Ihre Rauchmelder vom Typ C sind und das Q-Label erfüllen, können Sie in der Installationsanleitung auf der vorletzten Umschlagseite an Hand der oben rechts eingetragenen CE-Nummer erkennen. Siehe Beispiel

Bedienungsanleitung.png         CE-Nummer.png

Quelle: Berliner Mieterverein Info 45, 20 Fragen und Antworten zu RWM, Stand 12/22

Mietertipp 1

Die Altpapiertonne und die Tonne für den grünen Punkt sind in unserem Mietshaus oft überfüllt. Kürzlich lagen zehn Müllsäcke im Hof rum, da die Müllabfuhr sie nicht mitgenommen hat. Muss ich das so hinnehmen?

Nein. Den Mieter:innen müssen Mülltonnen in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Es ist nicht zumutbar, dass wöchentlich entleerte Mülltonnen bereits nach der Hälfte der Woche regelmäßig bis oben hin voll sind. Wenn die Mülltonnen aber nur zeitweise überfüllt sind, etwa während den Feiertagen, ist das hinzunehmen.
 

Mietertipp 2

Der Vermieter verstößt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er ein Unternehmen mit der Gebäudereinigung beauftragt, obwohl die Mieter:innen die Reinigung seit Jahren ohne Beanstandung selbst durchführen (AG Neubrandenburg – 103 C 432/21).

 

Mietertipp Aufzug 3
Die Höhe der Minderung wegen Ausfalls des Aufzugs ist abhängig von der Geschosslage der Wohnung. Für eine Wohnung im dritten Obergeschoss ist eine Minderung von zehn Prozent angemessen. Dem Instandsetzungsanspruch des Mieters kann nicht entgegengehalten werden, es sei ohnehin der Neueinbau des Aufzugs geplant und eine Reparatur daher unwirtschaftlich (AG Mitte – 10 C 104/19, WuM 2020, 484).

 

Mietertipp 4
Grillen auf dem Balkon?
 
Im Mietvertrag kann wirksam vorgegeben sein, dass weder auf dem Balkon noch auf der Terrasse gegrillt werden darf. Fehlt eine entsprechende vertragliche Regelung, darf zwar theoretisch auf dem Balkon, genauso wie im Innenhof, im Garten oder auf der Terrasse, gegrillt werden. Aber sobald Rauch und Qualm in Nachbarwohnungen ziehen, ist Grillen verboten. Wenn überhaupt, sollte deshalb auf Balkonen in Mehrfamilienhäusern mit Elektrogrill und Aluschalen gearbeitet werden.

 

Mietertipp 5

Gibt es Grenzen für Mieterhöhungen?
Ja. Bestandsmieten dürfen nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden, also auf die Miete, die in der Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum im Schnitt gezahlt wird. Die Anpassung darf aber nicht auf einmal erfolgen, sondern nur in gesetzlich vorgeschriebenen Etappen gefordert werden. Mieterhöhungen nach Modernisierungen sind ebenfalls begrenzt. Nach einer Modernisierung darf die Miete maximal um 3 Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren steigen.

 

Mietertipp 6

Keine Mietminderung
Werfen Fledermäuse täglich bis zu 50 Köttel auf der Terrasse einer auf dem Lande gelegenen Mietwohnung ab, können von den Vermietenden weder bauliche Maßnahmen zur Verschließung des Fledermausquartiers noch eine Mietminderung verlangt werden. Die Begegnung mit landesüblichen Tierarten – und damit auch mit ihren Exkrementen – ist in ländlicher Wohnlage hinzunehmen (AG Starnberg, Urt. v. 10.2.2023 – 4 C 768/21). 

 

Mietertipp 7

Das ramponierte Treppenhaus soll gestrichen, die Holzstufen abgeschliffen werden. Nun fürchte ich, dass sich die Miete erhöht. Darf der Vermieter die Kosten auf uns umlegen?

Die Sanierung des ramponierten Treppenhauses darf keine Mieterhöhung nach sich ziehen. Eine Mieterhöhung wegen Modernisierung kommt nur bei einer Wohnwertverbesserung in Betracht. Wird aber nur der ursprüngliche, vertragsgemäße Zustand der Mietsache nach vielen Jahren wiederhergestellt, ist das eine Instandsetzung und keine Modernisierung.
 

Mietertipp 8

Geruchsbelästigungen durch Kochgerüche, die durch eine undichte Geschossdecke aus der darunterliegenden in die eigene Wohnung eindringen, führen zu einem Mangel der Mietsache und rechtfertigen eine Mietminderung in Höhe von zehn Prozent, wenn die Gerüche auch nachts deutlich wahrzunehmen sind und dadurch das nächtliche Ruhebedürfnis gestört wird (AG Mitte – 122 C 156/21).

Über diesen Link können Sie Ihre Betriebskosten überprüfen:

https://youtu.be/e0_UL5_ahb0

An dieser Stelle erhaltet ihr ein schönes Video zur Mitgliedschaft im Mieterverein.

https://youtu.be/tJPv_4tc7EA